§14a EnWG

§14a EnWG regelt steuerbare Verbrauchseinrichtungen: Der Netzbetreiber kann Wallboxen ab 4,2 kW in Spitzenlasten drosseln — im Gegenzug gibt es reduzierte Netzentgelte.

rechtnetz

Was regelt §14a EnWG?

§14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) definiert Wallboxen, Wärmepumpen und Batteriespeicher ab 4,2 kW als steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Regelungen gemäß der BNetzA-Festlegung BK6-22-300.

Kernpunkte

  1. Dimmen statt Abschalten: Der Netzbetreiber kann die Ladeleistung zeitweise auf mindestens 4,2 kW reduzieren — aber niemals vollständig abschalten
  2. Reduziertes Netzentgelt: Im Gegenzug erhalten Sie ein reduziertes Netzentgelt (Modul 1, 2 oder 3)
  3. Anmeldepflicht: Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen müssen beim Netzbetreiber angemeldet werden
  4. Smart-Meter-Gateway: Für Modul 3 (zeitvariabler Tarif) ist ein intelligentes Messsystem erforderlich

Netzentgelt-Module im Vergleich

Modul 1 Pauschale Reduktion 110–190 €/Jahr Fester Betrag vom Netzentgelt abgezogen Kein Smart Meter nötig Einfachste Variante Modul 2 Prozentuale Reduktion 60 % Reduktion 60 % des Netzentgelts für steuerbare Last Separater Zähler empfohlen Höhere Ersparnis bei viel Verbrauch Modul 3 Zeitvariabler Tarif 1–3 ct/kWh günstiger Netzentgelt variiert nach Tageszeit Smart Meter (iMSys) Pflicht Max. Ersparnis mit HEMS
Abb. 1: §14a EnWG — Drei Netzentgelt-Module im Vergleich. Die Wahl hängt vom Netzbetreiber und der eigenen Ausstattung ab.
ModulErsparnisAnforderungBerechnung
Modul 1110–190 €/Jahr (pauschal)Keine besondereFestbetrag
Modul 2~60 % Netzentgelt-ReduktionSeparater Zähler empfohlenProzentual
Modul 31–3 ct/kWh günstigerSmart Meter (iMSys) PflichtZeitvariabel

Auswirkung auf die Praxis

SituationAuswirkung der Drosselung
Einzelne 11-kW-WallboxSelten spürbar (Drosselung auf 4,2 kW max. 2 Std./Tag)
MFH mit 10 WallboxenReduziert die Spitzenlast erheblich — Vorteil für Hausanschluss
PV + WallboxÜberschussladen oft unter 4,2 kW — kein spürbarer Effekt
Wärmepumpe + WallboxBeide steuerbar — kumulative Drosselung möglich

Normen und Rechtsgundlagen

RechtsgrundlageInhalt
EnWG §14aSteuerbare Verbrauchseinrichtungen
BNetzA BK6-22-300Festlegung der Umsetzungsdetails (Module, Technik)
MsbGMessstellenbetriebsgesetz (Smart Meter)

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich an §14a teilnehmen? Ja — die Anmeldung als steuerbare Verbrauchseinrichtung ist seit 01.01.2024 für alle neuen Wallboxen ab 4,2 kW verpflichtend. Für Bestandsanlagen gilt eine Übergangsfrist. Im Gegenzug profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten.

Wird meine Wallbox bei Drosselung abgeschaltet? Nein — die Mindestleistung von 4,2 kW (ca. 6 A Drehstrom) ist garantiert. Das reicht für eine Vollladung über Nacht. Die tatsächliche Drosselung erfolgt nur in Netzengpässen und ist auf maximal 2 Stunden begrenzt.

Wie viel spare ich durch §14a? Je nach Modul und Netzbetreiber: 60–190 €/Jahr. Das entspricht einem effektiv um 1–3 ct/kWh günstigeren Strompreis für die Wallbox.

Brauche ich ein Smart Meter für §14a? Für Modul 1 und 2: nein. Für Modul 3 (zeitvariabler Netzentgelt-Tarif): ja, ein Smart-Meter-Gateway (iMSys) ist Pflicht. → Wallbox-Auslegungstool